(§ 11 Ziffer 2.2 der Satzung)

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für Mitgliederversammlungen und sinngemäß für Landesversammlungen und alle sonstigen Versammlungen und Sitzungen des Berufsverbandes.

Versammlungen des Vereins sind nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann Gästen die Anwesenheit gestatten.

§ 2 Versammlungsleitung 

Der/die Versammlungsleiter/in eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er/Sie stellt die satzungsmäßige Einberufung fest und bestellt einen Wahlleiter, einen Protokollführer und einen Führer der Rednerliste.

Für die Dauer der Verhinderung des Versammlungsleiters oder seiner Teilnahme an der Aussprache übernimmt sein Stellvertreter das Amt.

§ 3 Tagesordnung

Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung und die Anträge bekannt.

Über Dringlichkeitsanträge (§ 11 Ziffer 10.2 und 10.3 der Satzung) wird nach den übrigen Tagesordnungspunkten verhandelt.

Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und mit einer 2/3-Mehrheit einen Tagesordnungspunkt absetzen.

§ 4  Anträge

Anträge aus der Mitgliederversammlung (§ 11 Ziffer 10.4 der Satzung) sind dem Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben und von ihm in der Reihenfolge ihres Einganges bekanntzugeben.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung können während der Versammlung jederzeit mündlich gestellt werden, nicht jedoch während einer Abstimmung oder einer Wahlhandlung. Zur Geschäftsordnung ist das Wort auf Zuruf zu erteilen. Wer zur Geschäftsordnung spricht, darf nicht zur Sache sprechen.

Zur Geschäftsordnung dürfen nur ein Redner für den Antrag und ein Redner gegen den Antrag sprechen; danach wird über den Geschäftsordnungsantrag abgestimmt.

Anträge zur Geschäftsordnung sind nur zulässig zu

            3.1 Begrenzung der Redezeit

            3.2 Schluss der Rednerliste

            3.3 Schluss der Aussprache

            3.4 Vertagung

            3.5 Übergang zur Tagesordnung

            3.6 Änderung der Formulierung von Anträgen

            3.7 Verstöße des Versammlungsleiters gegen Satzung oder Geschäftsordnung

4.  Redner, die bereits zur Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Aussprache und Übergang zur Tagesordnung nicht stellen.

 

§ 6 Beratung

Der Versammlungsleiter eröffnet zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung und erteilt zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort.

Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass Tagesordnungspunkte gemeinsam beraten werden.

Wer an der Aussprache teilnehmen will, muss sich in die Rednerliste eintragen lassen. Die Wortmeldung ist dem Führer der Rednerliste schriftlich, durch Zuruf oder durch Handzeichen anzuzeigen. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort.

          Außerhalb der Rednerliste erhalten das Wort

 

            a) der Bundesvorsitzende, der das Wort delegieren kann

            b) der Versammlungsleiter

            c) Redner zur Geschäftsordnung

 

        5. Die Redezeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden. Überzieht ein Redner die Redezeit, so ist ihm nach Abmahnung durch den Versammlungsleiter das Wort zu entziehen. Die Beschränkung der Redezeit gilt nicht für den Bundesvorsitzenden und denjenigen, an den er das Wort delegiert hat.

         6. Der Versammlungsleiter erklärt die Beratung für geschlossen, nachdem er vorher demAntragsteller das Schlusswort erteilt   hat.

 

§ 7  Abstimmung

Im Anschluss an die Beratung findet die Abstimmung über die Anträge statt.

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist zu verlesen. Der Wortlaut des Antrages ist zu verlesen. Über den weitergehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet der Versammlungsleiter endgültig ohne Aussprache.

Der Versammlungsleiter eröffnet die Abstimmung. Das Ergebnis wird vom Versammlungsleiter in der Reihenfolge

     

            „Wer stimmt für den Antrag?“

            „Wer stimmt gegen den Antrag?“

            „Wer enthält sich der Stimme?“

 

            ermittelt und verbindlich festgelegt.

 

       4.  Abgestimmt wird

 

            a) durch Handaufheben

            b) auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftlich auf Stimmzetteln

                mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. 

§ 8 Wahlen

Mit Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Versammlung mit allen Rechten und Pflichten. 

Der Wahlleiter bestimmt die Wahlhelfer.

Wahlvorschläge sind dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Wahlvorschläge werden bekannt gemacht. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen vom Wahlleiter zu fragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Es findet eine Aussprache statt. Danach eröffnet der Wahlleiter die Wahlhandlung.

Gewählt wird durch Stimmzettel. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Die Wahlunterlagen sind vom Protokollführer in einem verschlossenen Umschlag zu den Protokollunterlagen zu nehmen.

 

§ 9 Versammlungsordnung

Der Versammlungsleiter kann die Sitzung jederzeit unterbrechen. Er setzt gleichzeitig den Zeitpunkt für den Wiedereröffnung fest. Verlässt der Versammlungsleiter seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.

Der Versammlungsleiter kann Zwischenrufe untersagen und kann einen Redner zur Sache rufen. Er kann das Wort entziehen.

Der Versammlungsleiter kann Teilnehmer rügen, im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen, zu einem Tagesordnungspunkt das Wort entziehen und von der Sitzung ganz oder zeitweise ausschließen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung sofort ohne Aussprache und ohne Stimmrecht des Betroffenen. Der endgültig ausgeschlossene Teilnehmer hat die Sitzung sofort zu verlassen.

Tonträgeraufzeichnungen sind ohne Zustimmung des Versammlungsleiters unzulässig. Von der Genehmigung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Das Hausrecht nimmt der Versammlungsleiter wahr.

§ 10 Protokoll

 Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem der wesentliche Verlauf der Sitzung, die gestellten Anträge und die Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Bundesvorsitzenden, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.  

§ 11 Diese Geschäftsordnung tritt am 22. Mai 1992 in Kraft.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 1992.

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