„Die Behandlungen der Partnerzahnärzte […] stellen eine eindeutige Standardunterschreitung bei Diagnostik und Therapie dar.“ So stand es im Leitartikel des 1. BDK-Bundesvorsitzenden Dr. Hans-Jürgen Köning im Mitgliedermagazin BDK.info 5/2018 zum Thema „Aligner-Start-ups“ zu lesen.  „Wettbewerbswidrig, herabsetzend, verunglimpfend“ – so empfand die Urban Technology GmbH als Betreiberin des Aligner-Start-ups Dr.Smile diesen Artikel und leitete gerichtliche Schritte ein. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden und wies den Antrag mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 34 O 1/19) vollumfänglich zurück: Die geäußerten Passagen seien keine Schmähkritik. Vielmehr beschreibe Dr. Köning „wahrheitsgemäß das Geschäftskonzept“ von Dr.Smile.

Zum Standard einer kieferorthopädischen Behandlung gehöre beispielsweise, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „im Einzelfall auch die röntgenologische Darstellung aller Zähne und Zahnkeime“. Dies sei bei Dr.Smile schon „mangels eines Röntgengerätes“ nicht möglich, der „Standard bei der Diagnostik [deshalb] unterschritten“. Auch die Tatsache, dass der Patient den Zahnarzt lediglich einmal zu Beginn der Behandlung sehe, widerspreche „dem Standard einer kieferorthopädischen Behandlung, die eine Verlaufskontrolle durch den/die Arzt/Ärztin vorsieht“.

„Um Patienten fachgerecht kieferorthopädisch behandeln zu können, reichen ein Scan und ein paar Aligner einfach nicht aus“, bekräftigt auch Dr. Köning seine Kritik am Vorgehen des Start-ups. „Wird ohne ausreichende Diagnostik und ohne regelmäßige Kontrollen behandelt, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, der zu erheblichen Gefahren für den Patienten führt.“ Es sei Aufgabe des Berufsverbandes, solche Missstände aufzuzeigen – im Sinne der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, aber auch und gerade im Sinne der Patienten. „Dazu stehe ich und freue mich, dass das Gericht meine Auffassung teilt.“

 

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BU-Vorschlag: Dr. Hans-Jürgen Köning, 1. BDK-Bundesvorsitzender, attestierte den „Behandlungen“ des Aligner-Start-ups Dr.Smile „eine eindeutige Standardunterschreitung bei Diagnostik und Therapie“. Das LG Düsseldorf bestätigte diese Aussage nun in einem aktuellen Urteil.

Bildquelle: BDK/Lopata/Axentis

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