Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) hat eine Stellungnahme zu den unterschiedlichen Qualifikationswegen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie veröffentlicht. Hintergrund ist die aktuelle Diskussion über den geplanten Fachzahnarztvorbehalt im Entwurf des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Mit der Stellungnahme verfolgt der Verband das Ziel, einen sachlichen und differenzierten Beitrag zur fachlichen Debatte zu leisten. Im Fokus steht eine vergleichende Darstellung der verschiedenen Qualifikationswege in der Kieferorthopädie, insbesondere der fachzahnärztlichen Weiterbildung, berufsbegleitender Masterstudiengänge sowie weiterer Fortbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkte.
„In der öffentlichen Diskussion werden unterschiedliche Qualifikationswege derzeit teilweise nicht hinreichend voneinander abgegrenzt. Es werden Qualifikationen als gleichwertig eingeordnet, obwohl erhebliche Unterschiede hinsichtlich Struktur, Umfang und klinischer Einbindung bestehen.“, erklärt Dr. Hans-Jürgen Köning, 1. Bundesvorsitzender des BDK. „Mit unserer Stellungnahme möchten wir zu einer sachlich fundierten Einordnung beitragen.“
Der Verband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Weiterbildung zur Fachzahnärztin beziehungsweise zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie einen besonders strukturierten und gesetzlich geregelten Qualifikationsweg darstellt. Diese umfasse eine mindestens dreijährige Vollzeitweiterbildung an genehmigten Weiterbildungsstätten unter kontinuierlicher Supervision weiterbildungsbefugter Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte und erfülle, anders als berufsbegleitende Studiengänge oder reine Fortbildung, die europarechtlichen Anforderungen an eine fachzahnärztliche Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie stellt damit die höchste Qualifikation auf dem Gebiet der Kieferorthopädie dar.
Gleichzeitig betont der BDK ausdrücklich, dass hiermit keine pauschale Abwertung anderer Qualifikationsformen verbunden sei. Auch langjährige praktische Tätigkeit sowie qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen könnten zu vertieften kieferorthopädischen Kenntnissen führen. Wesentliche Unterschiede bestünden jedoch insbesondere hinsichtlich der strukturellen Ausgestaltung, der klinischen Einbindung, des Umfangs der Supervision sowie der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Qualifikation.
„Die Sicherstellung einer flächendeckenden kieferorthopädischen Versorgung muss in der aktuellen Diskussion an erster Stelle stehen“, so Dr. Köning weiter. „Die Frage, welche Kolleginnen und Kollegen künftig hieran mitwirken sollen, kann aber nur dann sinnvoll beantwortet werden, wenn ehrlich und sachlich über die verschiedenen Qualifikationswege diskutiert wird.“



