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Grundlagen des BEMA 2004
a) DGKFO-Stellungnahme b) Positivlisten + Konkretisierung
DGKFO - Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie [Zitat]

Stellungnahme zur Änderung der kieferorthopädischen Leistungen im BEMA 2004[27.05.2003]

Die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) sieht sich als wissenschaftliche Gesellschaft veranlaßt, zu den
offenbar geplanten Änderungen der kieferorthopädischen Leistungspositionen im BEMA Stellung zu nehmen, da zu befürchten
ist, dass die drastischen Abwertungen der wesentlichen Leistungen im Bereich der Kieferorthopädie die Qualität der
kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland erheblich beeinträchtigen werden.

Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen sollte seine diesbezüglichen Entscheidungen nicht ohne Kenntnis
der gravierenden Bedenken der Fachgesellschaft treffen.
Nach den vorliegenden Informationen ist u.a. geplant, die Punktbewertung in den Stufen c und d der kieferorthopädischen
Komplexleistungen (BEMA 119/120) um 28 % bzw. 43 % zu reduzieren.
Im Bereich der Positionen für festsitzende Apparaturen (126 – 128) soll angeblich eine Abwertung um bis zu 37 %
(Pos. 127 c) erfolgen. Hierdurch wären von der Abwertung die Hauptpositionen der in kieferorthopädischen Praxen
anfallenden Leistungen betroffen, geringe Höherbewertungen beträfen nur wenige kieferorthopädische Leistungen.
Dies hätte eine dramatische Minderbewertung kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen zur Folge. So ergab eine
Vergleichsrechnung auf der Basis aller im Jahre 2002 über die KZVH abgerechneten Leistungen für den Bereich der
Poliklinik für Kieferorthopädie der Universität Frankfurt bei Anwendung der vorgesehenen neuen Leistungsbewertungen
eine Reduzierung der Punktwertsumme um 24,51%.

Es ist nicht Aufgabe der wissenschaftlichen Gesellschaft, auf die betriebswirtschaftlichen Aspekte und die
wirtschaftlichen Folgen für die kieferorthopädischen Praxen einzugehen, obwohl die Universitätskliniken, deren
Leistungen ohnehin einer zusätzlichen Kürzung um 30 % unterliegen und die erfahrungsgemäß in besonderem
Maße die extrem schwierigen Fälle – hauptsächlich unter Anwendung von festsitzenden Apparaturen – zu versorgen
haben, von der Abwertung besonders hart betroffen sind.
Betriebswirtschaftliche Argumente sollten aber von den Standesorganisationen vorgebracht werden. Es läßt sich
unschwer voraussagen, daß eine derart dramatische Abwertung gravierende Folgen für die Qualität der Versorgung der
Patienten kieferorthopädischer Praxen und auf die kieferorthopädische Weiterbildung haben würde. Bereiche, für die
wissenschaftliche Gesellschaft eine Zuständigkeit beansprucht.
Eine erhebliche Minderung der Qualität der kieferorthopädischen Versorgung kieferorthopädischer Patienten im Rahmen
der vertragszahnärztlichen Versorgung ist aus folgenden Gründen zu befürchten:

1. Kieferorthopädische Behandlungen der niedrigen Schwierigkeitsgrade (a und b) dürften weitgehend Zahnstellungs-
und Bissanomalien betreffen, die durch die ab 1.1.2002 geltenden Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) aus
der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgegrenzt wurden und die, wenn überhaupt, vorwiegend in zahnärztlichen
Praxen behandelt werden. Die Anomalien der KIG Stufen 3–5 erfordern in der Regel schwierige und umfangreiche
Therapiemaßnahmen, die schwerpunktmäßig in Fachpraxen oder Kliniken behandelt werden und nach den Richtlinien
in die Stufen 119/120 c bzw. 119/120 d einzugruppieren sind. Gerade diese Schwierigkeitsstufen sind aber von der
Abwertung besonders betroffen. Da sich Kieferorthopäden nach der Fachzahnarztordnung auf ihr Fachgebiet beschränken
müssen und im Gegensatz zu Allgemeinzahnärzten daher keine Möglichkeit haben, Umsatzeinbußen durch Ausweichen
auf andere zahnärztliche Tätigkeitsfelder teilweise auszugleichen, ist zu befürchten, daß sie in geeigneten Fällen anstelle
der materialintensiven und für sie daher teuren Behandlung mit festsitzenden Apparaturen auf eine Therapie mit
herausnehmbaren Geräten ausweichen.

Dies würde die deutsche Kieferorthopädie auf den Stand von vor 40 Jahren zurückwerfen.
Der zu befürchtende Qualitätsverlust ginge zu Lasten der Patienten.


2. Da die Leistungspositionen für festsitzende Apparaturen die Materialkosten enthalten und eine Zuzahlungsregelung
im Bereich der Kieferorthopädie gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht die Gefahr, daß jeweils nur die billigsten
Materialien verwendet werden und teurere moderne Legierungen nicht zur Anwendung gelangen.
Dies wäre nicht im Sinne einer biologischen, möglichst schonenden und risikoarmen Behandlung der Patienten;
das Risiko schädlicher Einwirkungen auf Zahn und Zahnhalteapparat (z.B. Wurzelresorptionen, parodontale Schäden etc.)
würde sich sehr zum Schaden der Patienten erhöhen. Dies würde auch dem vom Gesetzgeber geforderten medizinischen
Fortschritt und der Orientierung zu präventiven Maßnahmen widersprechen.

Zurzeit ist in Deutschland die kieferorthopädische Weiterbildung durch die Weiterbildungsordnungen der
Landeszahnärztekammern auf der Basis europäischer Vorgaben geregelt. Die fachspezifische Weiterbildung umfasst
bundesweit eine dreijährige ganztägige fachspezifische Weiterbildung zu Kieferorthopäden nach bestandenem
Staatsexamen und eine mindestens einjährige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit. Für die Zeit der
kieferorthopädischen Weiterbildung nimmt ein Assistent erhebliche finanzielle Opfer auf sich, da er entweder nur ein
reduziertes Gehalt bekommt, ohne Entgelt arbeitet oder sogar für eine universitäre Weiterbildung im Ausland noch
beträchtliche Gebühren zu entrichten hat. Andererseits ist ein Zahnarzt nach Erhalt der Approbation berechtigt,
kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Auch werden in jüngster Zeit vermehrt kieferorthopädische
Fortbildungsserien angeboten, die der Zahnarzt besuchen kann, ohne den Betrieb seiner Praxis zu unterbrechen.
Es ist zu befürchten, dass bei der offenbar beabsichtigten Reduzierung der Honorare für komplexe kieferorthopädische
Behandlungen junge Kollegen nicht mehr bereit sind, den finanziell und zeitaufwändigen Weg der Weiterbildung einzuschlagen,
auf dieselbe verzichten und es vielmehr vorziehen, als Zahnarzt kieferorthopädisch tätig zu sein.
Diese eingeschränkte Aus- und Fortbildung anstelle einer mehrjährigen Weiterbildung auf wissenschaftlicher Basis hätte
ohne Zweifel einen erheblichen Qualitätsverlust zur Folge und würde den vom Gesetzgeber geforderten erhöhten
Qualitätsansprüchen Hohn sprechen. Aus den angeführten Gründen wird der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen nachdrücklich gebeten, die vorliegenden Vorschläge zu überdenken und die vorgebrachten
Argumente bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.

27.05.2003, Prof. Dr. Peter Schopf, Präsident der DGKFO.

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KZVHessen





P O S I T I V L I S T E zum B E M A 2 0 0 4
K I E F E R O R T H O P Ä D I E L E I S T U N G E N

Vorwort
Sieben Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung einer Liste von durch den Bema (Gebührentarif D bzw. Teil 3, Kieferorthopädie) nicht abgedeckten Leistungen (Negativliste) durch die KZV-Hessen erscheint eine Neudefinition der den Gebührenpositionen zu Grunde liegenden zahnärztlichen Leistungen als Positivliste dringend erforderlich.
Hintergrund hierfür ist die Neubeschreibung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes u. a. für den Bereich der Kieferorthopädie. Die dieser Neubeschreibung und –bewertung zugrunde liegenden Vorgaben erfordern eine Rückbesinnung auf das in §12 des Sozialgesetzbuchs V formulierte Wirtschaftlichkeitsgebot:

„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“

Mit dieser Formulierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Gesetzestext wird eine medizinische Standardversorgung garantiert. Somit gewährt das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dem Kassenpatienten keinen Anspruch auf eine optimale medizinische Behandlung.
Diesen Anforderungen des Bema 2004 wird für den Bereich der Kieferorthopädie mit dieser Broschüre Rechnung getragen. Alle über den hierin definierten Standard hinausgehende Behandlungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Werden solche Leistungen vom Patienten gewünscht, sind diese in einer gesonderten Vereinbarung jenseits der bestehenden Kassenverträge zwischen behandelnden Arzt und Patient schriftlich niederzulegen.

Das Gesundheitsmoderniersierungsgesetz 2004 sieht für alle gesetzlich versicherten Patienten die Möglichkeit der Kostenerstattung vor. Diese gilt jeweils 12 Monate für alle ambulanten Behandlungen, d.h. neben den Rechnungen für die kieferorthopädische Behandlung werden auch alle Rechnungen von anderen Ärzten nach diesem Verfahren erstattet. Nur bei Kostenerstattung ist eine Wahl der Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wobei der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Basisleistungen erhalten bleibt.
Erstellt in Zusammenarbeit : Berufsverband der Deutscher Kieferorthopäden (BDK)
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH)
Freier Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ)
Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH)
Die folgende Aufstellung enthält nach dem jeweiligen Leistungstitel des Bema einen Kommentarteil zur Beschreibung des Leistungsinhaltes als vertragszahnärztlicher Standard.
        Kieferorthopädischer Behandlungsplan

        Kommentar:
        Eine befundorientierte Therapieplanung, orientiert an den Maßgaben des § 12 SGB V:
        die wirtschaftlichste Variante ist festzuhalten, Alternativen sind nicht gefragt und deren Planungs-Leistung in Position 5 nicht enthalten

      Fernröntgenseitenbild (FRS)
        Kommentar:
        Eine Projektion – die Ä934b für laterales und PA-FRS ist für vertragszahnärztliche Kieferorthopädie nicht abrechenbar - bis zu 2mal während einer Vertragsbehandlung (im begründeten Ausnahmefall 3mal). Dies bedeutet keineswegs, dass die Anzahl-Begrenzung fachlich vertretbar ist, ein Überschreiten in Anzahl und Projektion erfolgt jenseits der Bestimmungen des Bema.

      Orthopantomogramm (OPG)
        Kommentar:
        Indikationseingrenzung - nicht zur alleinigen Diagnostik der Weisheitszähne außerhalb systematischer kieferorthopädischer Behandlung

      Handröntgenaufnahme
        Kommentar:
        strenge Indikationseingrenzung (Ausnahmeleistung) - nicht zur Vorausberechnung der Körpergröße
        bei erheblicher Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und Wachstumsende notwendig ist
        wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der KFO-Behandlung erforderlich ist (chirurgischer Grenzfall)
        vor dem 11. Lebensjahr ohne Aussagewert und deshalb zu unterlassen
      Röntgendiagnostik der Zähne
        Kommentar:
        Im Rahmen der KFO unwirtschaftlich, daher keine Vertragsleistung - auch nicht als Diagnostik in Form von Bite-Wings vor Bebänderung

      Eine Teilaufnahme des Schädels
        Kommentar:
        als Gelenkaufnahme im Rahmen der KFO nicht notwendig, daher keine Vertragsleistung

        Vorbereitende Maßnahmen. Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
        Kommentar:
        Limit: 3 x im Verlaufe einer Behandlung (darüber hinaus separate Vereinbarung) Alginat, Hartgips, dreidimensional in habitueller Okklusion orientiert nach Bissnahme mit Modellierwachs, Festlegung Molarenrelation (von buccal)
      Extraorale Fotos
        Kommentar:
        je 2 x Profil und Frontal mit je einer Auswertung: E-line im Profilbild (o.ä.) und Symmetriebeurteilung im frontalen Bild (Mittel-Vertikale o.ä.). Nicht für intraorale Bilder und digitale Maßnahmen zur extraoralen Beurteilung und Planung. Die fünfte und jede weitere Fotografie ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
      Modellanalyse
        Kommentar:
        eine Analysemethode je Modellpaar, bis zu 3 x im Verlaufe einer Behandlung, darüber hinaus Vereinbarung
      Kephalometrische Analyse
        Kommentar:
        bis zu 2 x im Verlauf einer Vertragsbehandlung, nur eine Standardanalyse je Bild, weitergehende Untersuchungen und Vorhersagen separat zu vereinbaren, nicht: VTO, STO, Gesichtsästhetik und deren Planung

      Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention
        Kommentar:
        Am Ausgangbefund orientierte Verbesserung des oberen bzw. unteren Zahnbogens. Eine exakte dreidimensionale Ausrichtung aller Zähne bzgl. Torque und Angulation ist nicht gefordert, eine unter funktionsanalytischer Betrachtung optimierte Ausrichtung ist nicht Bestandteil der Position 119.
        Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss in sagittaler oder lateraler Richtung einschließlich Retention
          Kommentar:
          Eine laterale oder sagittale Veränderung des Unterkiefers kann lediglich im Rahmen funktionskieferorthopädischer Maßnahmen erfolgen. Diese erfolgen im Wachstumsalter, Maßnahmen bei abklingendem Wachstum stellen den Versuch einer Veränderung dar und sind als Versuch zu Lasten der GKV nicht statthaft und nach § 12 unwirtschaftlich.
          Gefordert ist eine statisch bestimmte okklusale Mehrpunktabstützung. Eine funktionelle Okklusion nach gnathologischen Gesichtspunkten als „Regelbiss“ ist nicht Bestandteil der Position 120.


        Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln, je Kiefer
          Kommentar:
          Betrifft ausschließlich herausnehmbare Geräte, zusätzlich ML-Kosten, Instandsetzung nach Fehlverhalten des Patienten ist nicht über 125 abrechnungsfähig.

        Eingliederung eines Brackets oder Attachements einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          labial, Material: Edelstahl, unprogrammiert, nicht miniaturisiert, nicht antiallergisch, nicht selbstligierend, 1x pro Zahn im Verlauf einer Behandlung.
          Nicht zu Lasten der GKV: Fehlverhalten des Patienten; Umsetzen und Rebracketing (z. B. bei Rotationen); Befestigung lingualer Attachements am gleichen Zahn (Rotationskontrolle).
          Unterer Kleberetainer bis zu 6 x 126a + 1x 127a (einmalig, Ersatz ist keine Kassenleistung), nur ursprüngl. hochgradigen Drehständen der Front (KIGE3+).
        Eingliederung eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          Edelstahlband mit unprogrammiertem labialem Attachement, ohne weitere zusätzliche Attachements
        Wiedereingliederung eines Bandes
          Kommentar:
          je gelockertes Band, nicht für 126 a (Fehlverhalten des Patienten, Rebracketing, Rotationskontroll etc. / s.o.)
        Entfernung eines Brackets, eines Bandes oder eines Attachements
          Kommentar:
          Mechanische Entfernung und Versäuberung des Zahnes
        Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          Edelstahl, keine darüber hinaus gehende Materialqualität
        Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          Edelstahl, keine darüber hinaus gehende Materialqualität

        Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          Edelstahl, keine darüber hinaus gehende Materialqualität
          Die Präzisierung der Anforderungen der Individualisierung weist darauf hin, dass als Brackets bei 126 a und b nur unprogrammierte Brackets zu Grunde gelegt sein können.

        Wiedereingliederung eines Teil- oder Vollbogens
          Kommentar:
          Reparaturleistung

        Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
          Kommentar:
          Abschließende Aufzählung: Palatinal- oder Transversalbogen, Quad-Helix, Lingualbogen, Lipbumper über je zwei Ankerbänder - direkt geschweißt.
          Molarendistalisierende Non-Compliance Geräte oder andere in der Aufzählung nicht genannte Apparaturen sind kein Bestandteil vertragszahnärztlicher Versorgung.
          Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
            Kommentar:
            Daneben 126 b bis zu viermal abrechenbar, zusätzlich ML Kosten für Lötungen, Schraube und laborgefertigte Bögen
            Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier), bei spätem Behandlungsbeginn wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konventionellen Mitteln nicht erreicht werden kann.
              Kommentar:
              Zusätzlich bis zu 4 x 126b. Nur Herbstscharnier, keine andere Non-Compliance Apparatur.
              Nur bei spätem Behandlungsbeginn, nicht als weiterer Behandlungsversuch, wenn bereits eine anderer Behandlungsmaßnahme gescheitert ist.
              Die Tatsache, dass der Wachstumshöhepunkt überschritten ist, lässt generell nur bei besonders günstiger Prognose aufgrund von Wachstumsrichtung, Frontzahninklination usw. die Eingliederung einer Herbstapparatur als Vertragsleistung statthaft erscheinen. Liegen keine besonders günstigen Voraussetzungen vor, so ist die Behandlung mit Herbstscharnier als Versuch einer Bisslagekorrektur zu werten - ein solcher ist zu Lasten der GKV nicht zulässig und nach § 12 SGB V unwirtschaftlich.

            Beseitigen von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem offenen Biss
              Kommentar:
              Nur bei Behandlungsbedarfsgrad D5 bzw. O5! – Vom Behandlungszeitraum und Zahl der Sitzungen streng begrenzt.
              Kieferorthopädische Verrichtung als alleinige Leistung
                Kommentar:
                Vertretungsposition, die für Behandlungen eigener Patienten ausscheidet.

              Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum
              Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, je Kiefer
                Kommentar:
                Vertragsleistung sind ausschließlich herausnehmbare Lückenhalter für den Seitenzahnbereich, keine Milchzahnprothesen, eine Röntgendiagnostik der nachfolgenden permanenten Zähne ist erforderlich, abrechenbar nur einmal je Kiefer auch bei mehreren Lücken

                Eingliederung einer Gesichtsmaske
                zuzüglich ML Kosten


          Sonstige Hinweise
            Positionen für Funktionsanalyse (GOZ 800 ff., 2181) existieren im Bema nicht und sind im Rahmen einer funktionell ausgerichteten Bisseinstellung zusätzlich zur 119/120 nur privat berechenbar.
            Aufbiss Die Positionen für eine Anwendung adjustierter Aufbissbehelfe setzen die Positionen 800 ff.GOZ voraus und sind demnach nach GOZ 700 ff. zu erbringen.
            MuHyg Die systematische Zahnreinigung und Mundhygienekontrolle ist nach Position 100 ff. GOZ, 405 - 7 (PZR bleibt unberührt)
            IP zu erbringen, sofern die Limits der IP Positionen überschritten werden; gleiches gilt für Glattflächenversiegelung.

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            Wieviele Minuten darf sich ein FZA mit einer BEMA04-Leistung am Patienten aufhalten
            ?
            Sortiert nach Punkteanzahl; z.B. Bracket = 18 Punkte,

            Grundformel: 1 KFO-Sprechstunde erfordert jeweils 1 Büro-/Verwaltungsstunde
            Breakeven-Point einer virtuellen dt. Durchschnittspraxis, Budget / Degression unberücksichtigt.
            Senkt /erhöht der Behandler für seine Praxis die Qualifikations-, Weiterbildungs-, die Qualitäts- u./o.
            Serviceanstrengungen oder beansprucht er mehr als ein Oberarztgehalt, so ist dies zu steuern über den Gewinnaufschlag.
            Punkte/Preise u. Bürokratismen sind fixiert. Hinsichtlich Gewinn oder Verlust bleibt als Stellgröße allein die Stuhlzeit je Hilfeleistung.

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